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Gründungs Satzung

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet.

Die Basisdemokratische Partei Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Sie vereinigt ALLE Menschen ohne Unterschied, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer gerechten, freiheitlichen und solidarischen Gesellschaft mitwirken wollen.
Wir setzen uns für ein selbstbestimmtes, würdiges Leben in Frieden und achtsamem Miteinander ein.
Dazu bedarf es eines offenen Dialoges, der die vielfältigen Lebenswirklichkeiten und Lebenslagen respektiert.
Unsere Politik stellt den Menschen mit seinen körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen und Anliegen ins Zentrum. Sie steht für eine lebensfreundliche Welt ein, die kooperative Gemeinschaften und lebendige Beziehungsnetze fördert. Die Art unseres Wirtschaftens erkennt unser Eingebunden sein in die Natur als Lebensgrundlage an. Daraus erwächst die Verantwortung für Alle, die Ressourcen nachhaltig sowie regenerativ zu nutzen und zu erhalten.
Frieden und Freiheit ist die Lebensgrundlage für eine Gesellschaft, die die Vielfalt der Menschen würdigt und alle Menschen willkommen heißt. Die Basisdemokratische Partei tritt für eine Politik des Friedens ein, die es Menschen ermöglicht, darauf zu vertrauen, dass sie in ihrer Würde und in ihrer Existenz geachtet werden.

I. Grundsätze der Basisdemokratischen Partei Deutschland

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland und ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes. Die Kurzbezeichnung der Partei lautet dieBasis.
(2) Der Landesverband ist eine Gliederung der Basisdemokratischen Partei Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Hessen.
(3) Der Landesverband trägt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Hessen. Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis-HE.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen, Bezirken und Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und Europa.
(2) Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
(3) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen:

  1. Freiheit
    Die Freiheitsrechte, die im Grundgesetz verankert sind, sind unser höchstes Gut. Sie sind die Voraussetzung und der Raum für unsere Entfaltung und ständige Weiterentwicklung auf allen Ebenen (körperlich, geistig, spirituell).
    Wir entscheiden selbstverantwortlich und angstfrei, was die Erde, die lebendige Natur und uns Menschen betrifft, ohne dabei die Freiheitsrechte der anderen zu verletzen. Der Staat und seine Organe haben die Grundrechte zu achten, zu gewährleisten und jederzeit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
  2. Machtbegrenzung
    Der Einsatz von Macht zur Gestaltung und Entwicklung des Gemeinwesens ist nötig und sinnvoll. Die Übertragung von Macht durch den Souverän, das Volk, an Personen und Instanzen soll in allen Funktionen und Ämtern begrenzt sein. Die Gewaltenteilung muss stets gewährleistet sein, unabhängige Medien haben umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren.
    Wir stehen ein für maximale Transparenz des politischen Handelns, die Ergänzung der parlamentarischen Demokratie durch Verfahren der direkten Demokratie und das Einbeziehen von interdisziplinären Gremien in Entscheidungen von gesellschaftlicher Tragweite.
  3. Achtsamkeit
    Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit sind das Fundament einer freiheitlichen Gesellschaft.
    Wir leben einen liebevollen und achtsamen Umgang miteinander und sind mit allen Sinnen präsent und stets bereit zum offenen Dialog ohne sofort zu bewerten.
    Achtsam sein bedeutet aktives Zuhören und die Regeln der wertschätzenden Kommunikation zu erlernen, zu beachten und anzuwenden.
  4. Schwarmintelligenz
    Die Entwicklung einer starken und stabilen Gesellschaft erfordert die direkte und gleichberechtigte Beteiligung ihrer Bürgerinnen und Bürger.
    Wir gestalten Politik durch die Weisheit der Vielen. Um lösungsorientierte Ideen und Vorschläge umzusetzen nutzen wir viele verschiedene Sichtweisen. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel ermöglichen wir allen Bürgern ihre Fähigkeiten und individuellen Potenziale einzubringen.
    (4) Die konkrete Ausgestaltung der Säulen und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.
    (5) Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze.
    Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.

§ 3 Konsensierung

(1) Als Methode zur Erzielung eines Konsenses im Rahmen des Einbringens von Anträgen bzw. beim Abstimmen sollte das systemische Konsensieren angewendet werden, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anders vor. In den Fällen, in denen das Gesetz das Konsensieren zulässt, wird darauf verzichtet, wenn sich die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausdrücklich dagegen ausspricht. Systemisches Konsensieren (SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das Verfahren für eine den Menschen achtende Haltung, das „Nein“ zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.
(2) In der Phase der Einführung und Schulung mit dem Ablauf von SK wird diese Methode zur Entscheidungsfindung nur angewendet, wenn bereits alle Mitglieder/Beteiligten der jeweiligen Gruppe geschult sind.

§ 4 Sitz

(1) Der Sitz des Landesverbandes Hessen der Basisdemokratischen Partei Deutschland ist Frankfurt am Main.

§ 4a Sondervorschriften im Rahmen der Gründung

(1) Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung sowie je nach Regelung mit Wirkung bis zum ersten Landesparteitag folgende Sondervorschriften:
Die Gründungsversammlung des Landesverbandes Hessen tagt nur einmal, und zwar am 19. Dezember 2020. Auf der Gründungsversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder der Gründungsvorstand gewählt und das erste Landesprogramm beschlossen. Der Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher Vorstand, bis auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag der erste Landesvorstand gewählt wird.
(2) Satzungsänderungen sind auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag mit einer einfachen Mehrheit möglich.
(3) Mitglieder des Gründungsvorstandes (auf der Gründungsversammlung gewählter erster Vorstand) können auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag erneut kandidieren. Der Gründungsvorstand besteht aus:
(a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze)
(b) zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern
(c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
(d) dessen/deren Stellvertreterin/Stellvertreter
(e) der/dem Schriftführer/in
(f) deren/dessen Stellvertreter/in
(g) der/dem Medienbeauftragte/n
(h) zwei Mitgliederbeauftragte/n
(i) der/dem Säulenbeauftragten für Freiheit
(j) der/dem Säulenbeauftragten für Machtbegrenzung
(k) der/dem Säulenbeauftragten für Achtsamkeit
(l) der/dem Säulenbeauftragten für Schwarmintelligenz
(m) der/dem Visionsbeauftragten (Visionärin/Visionär)
(n) bis zu fünf Beisitzer/innen
(4) Die unter (a) bis (d) genannten Funktionsträger bilden den geschäftsführenden Gründungsvorstand, die restlichen Funktionsträger bilden den erweiterten Gründungsvorstand.
(5) Auf der Gründungsversammlung ist mindestens der geschäftsführende Gründungsvorstand (a) bis (d) zu wählen. Die Funktionsträger (e) bis (n) sind zumindest insoweit zu besetzen, wie sich Kandidatinnen/en finden.
(6) Der Gründungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Gründungsvorstandes und zusätzlich 30% der Mitglieder des besetzten erweiterten Gründungsvorstandes bei seinen Sitzungen anwesend sind/ per Videokonferenz teilnehmen. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
(7) Bis zur Durchführung des ersten ordentlichen Landesparteitags trifft der Gründungsvorstand alle notwendigen Beschlüsse zur Teilnahme an Wahlen.
(8) Diese Sondervorschrift (§ 4a) entfällt im Rahmen einer Satzungsänderung, jedoch spätestens im Zuge der Durchführung des zweiten ordentlichen Landesparteitages.

§ 5 Gliederung der Partei

(1) Der Landesverband der Partei gliedert sich nach den jeweils geltenden Bundes- und Ländergesetzen in
(a) den Landesverband
(b) Bezirksverbände
(c) Kreisverbände und
(d) Ortsverbände
Größe und Umfang der Gebietsverbände richten sich nach den politischen Grenzen des Bundeslandes Hessen, der Regierungsbezirke, der Kreise, der kreisfreien Städte und Gemeinden oder den Stimmkreisen in einer Großstadt.
(2) Bei der Gründung eines Bezirksverbandes hat ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren Landesvorstandes anwesend zu sein. Bei der Gründung eines Kreisverbandes hat ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren Bezirksvorstandes anwesend zu sein. Bei der Gründung eines Ortsverbandes hat ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren Kreisvorstandes anwesend zu sein.
(3) Die gebietliche Gliederung sollte soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
(4) Die Kreis- und Ortsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Verletzt eine Untergliederung oder deren Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, diese zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Landesvorstand anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der Landesvorstand berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung nicht, ist hierzu der Landesvorstand berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
(5) Der Landesvorstand hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Jede, die/jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn sie/er das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihr/ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht berechtigt für ein Amt zu kandidieren bzw. ein solches auszuüben.
(3) Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei und/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht. Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führt.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich die Antragstellerin/der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt die Antragstellerin/der Antragsteller, dass sie/er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass sie/er die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.
(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat. Das Mitglied hat aber das Recht, die Zugehörigkeit in der Parteigliederung seiner Wahl frei zu bestimmen und kann jederzeit wechseln. Sein aktives und passives Wahlrecht in der neuen Gliederung ruht dann für 2 Monate.
(3) Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Partei auf Bundesebene erworben, soweit noch kein Landesverband für den Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers existiert. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten verfügbaren Gebietsgliederung erworben, die sich aus dem Hauptwohnsitz ergibt.
(4) Jeder Mitgliedsantrag wird durch einen Prüfer/eine Prüferin verifiziert. Über die Aufnahme entscheiden mindestens zwei Mitglieder des Vorstands der zuständigen Gliederung, die nicht selbst Prüfer des Antrags gewesen sein dürfen, solange die Satzung der Gliederung nichts anders bestimmt.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages. Die Annahme wird auf dem Antrag bestätigt. Der Antrag ist mit dem Bestätigungsvermerk und der Unterschrift der Vorstandsmitglieder zu archivieren.
(6) Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden.
(7) Der Zeitraum bis zur ersten Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird als „beitragsfrei“ behandelt und das Mitglied hat in diesem Zeitraum volles Stimmrecht.
(8) Die Annahme des Antrags wird dem Mitglied durch Mitteilung seiner Mitgliedsnummer bestätigt. Dies kann durch Brief oder E-Mail erfolgen. Die Mitgliedsbestätigung ist von einem Vorstand zu unterschreiben.
(9) Ergänzende und ausgestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in ihren Satzungen.
(10) Sonderregelung bis zur Durchführung des ersten ordentlichen Landesparteitages: Wurde bzw. wird ein Mitgliedsantrag durch einen Prüfer/eine Prüferin verifiziert, so kann jedes einzelne Mitglied des Gründungsvorstands alleine den Antrag annehmen. Die Annahme wird auf dem Antrag bestätigt. Der Antrag ist mit dem Bestätigungsvermerk und Unterschrift des Vorstandsmitglieds zu archivieren.
Absatz (10) wird im Rahmen der Durchführung des ersten ordentlichen Landesparteitages gestrichen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Partei dürfen nur Mitglieder der Partei gewählt werden; in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden Gliederung gewählt werden (passives Wahlrecht), die nicht Mitglied einer anderen Partei sind.
(3) Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleideten Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(4a) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Alle Zahlungseingänge, die bis zum Tag vor der Abstimmung eingehen, werden dabei berücksichtigt.
(4b) Auf ordentlichen und außerordentlichen Parteitagen gilt §8 (4) analog.
(4c) Für die Gründung des Landesverbandes Hessen greift die Ausnahmeregel, dass das Mitglied mit Aufnahme in die Mitgliederdatenbank und der Zuteilung einer Mitgliedsnummer stimmberechtigt ist, auch ohne die Entrichtung des ersten Beitrags.
(4d) Die Nummern (4c) und (4d) sind auf dem ersten ordentlichen Parteitag des Landesverbandes aus der Satzung zu löschen.

§ 9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.
(3) Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über Ablauf und Inhalt der die Beratungen auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet, insbesondere auch gegenüber Parteimitgliedern.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist gegenüber der Partei schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(3) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.

III. Organisation

§ 11 Organe der Partei

Organe der Landespartei sind der Landesparteitag, der Landesvorstand, der erweiterte Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.

§ 12 Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ der Partei auf Landesebene. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Dem Landesparteitag obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Landesverbandes. Die Beschlüsse eines Landesparteitages sind für Organe, Gliederungen und Mitglieder der Partei bindend.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, am Parteitag persönlich oder, wenn möglich, per Internetzugang teilzunehmen.
(3) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund – ist ausgeschlossen.
(4) Die Partei stellt sicher, dass die Mitglieder auf Wunsch auch online am Parteitag teilnehmen können. Die online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt, sofern dies die satzungs- und wahlrechtlichen Anforderungen zulassen. Mit der Anmeldung zur Online-Teilnahme am Parteitag verzichtet das Mitglied automatisch auf sein Rederecht, das nur durch Präsenz am Parteitag ausgeübt werden kann.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages bilden die Mitgliederversammlung im Sinne der §§ 32, 58 BGB.
(6) Der Parteivorstand kann beschließen, einen virtuellen Landesparteitag durchzuführen. Bei einem virtuellen Landesparteitag können Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der satzungs- und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Parteivorstand kann beschließen, dass Wahlen und Abstimmungen vor der Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich durchgeführt werden.
(7) Der Landesparteitag ist vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder der Partei. Die Einladungen zu ordentlichen Landesparteitagen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Monaten abzusenden.
(8) Antragsberechtigt zum Landesparteitag sind die Ortsverbände, die Kreisverbände, die Bezirksverbände und der Landesvorstand. Anträge sind schriftlich an den Landesvorstand zur Behandlung auf dem nächstliegenden Parteitag einzureichen. Anträge müssen dem Landesvorstand 14 Tage vor dem Parteitag zur Prüfung vorliegen.
(9) Die schriftlich einzureichenden Anträge müssen mindestens eine ausformulierte Beschlussempfehlung mit einer Begründung ausweisen, damit die Annahme durch den Landesvorstand für die Aufnahme auf die Tagesordnung des nächstliegenden Parteitages erfolgen darf.
(10) Anträge sind durch den Landesvorstand auf Zuständigkeit in der Sache zu prüfen und gegebenenfalls an den Bund mit Begründung weiterzuleiten oder an die beantragende Unterstruktur mit Begründung zurückzuweisen.
(11) Außerordentliche Parteitage sind einzuberufen
a) auf Antrag des Landesvorstandes oder
b) auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder.
(12) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines außerordentlichen Parteitags einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens zwei Wochen. Der außerordentliche Parteitag hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung satzungsändernde Anträge für den außerordentlichen Parteitag vor, hat der außerordentliche Parteitag innerhalb von sieben Wochen nach Antragstellung stattzufinden.
(13) Vor Beginn des Landesparteitages hat der Landesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzender/Vorsitzendem und zwei Parteimitgliedern. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder. Zu diesem Zweck sind der/dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zwei Wochen vor Beginn des Parteitages die
Mitgliederlisten vorzulegen.
(14) Der Landesparteitag beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände und Anträge sowie die zu ihnen gestellten Zusatz- und Abänderungsanträge. Über andere Anträge beschließt er nur, wenn 2/3 der Anwesenden mit ihrer Behandlung einverstanden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(15) Den Vorsitz auf dem Landesparteitag führt eine/einer der Landesvorsitzenden bzw. eine ihrer Stellevertreterinnen/einer ihrer Stellvertreter, soweit nicht der jeweilige Bundesparteitag sich eine besondere Vorsitzende/einen besonderen Vorsitzenden wählt.
(16) Von den Verhandlungen des Landesparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einer/einem der Landesvorsitzenden und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Mitgliedern mitzuteilen.
(17) Aufgaben des Landesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Partei, die nicht in dieser Satzung den Landesverbänden zur Entscheidung übertragen wurden. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. die Beschlussfassung über
    (a) den Bericht des Wahlprüfungsausschusses,
    (b) den Bericht des Landesvorstandes, der spätestens eine Woche vor Beginn des Parteitages den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden muss. Darauf ist in der Einladung zum Landesparteitag hinzuweisen. Dieser Bericht hat Rechenschaft zu geben über die weitere Behandlung der vom vorangegangenen Parteitag angenommenen oder an andere Gremien der Partei und der Fraktionen der Partei überwiesenen Anträge,
  2. den Bericht der Rechnungsprüfer,
  3. die Entlastung des Landesvorstandes,
  4. die Wahl des Landesvorstandes,
  5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
  6. die Wahl des Landesschiedsgerichts,
  7. alle Beschlüsse im Rahmen der Teilnahme des Landesverbands an Wahlen,
  8. das Landesprogramm
  9. Änderung der Satzung
    (18) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
    (19) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim. Die Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen enthält die Geschäftsordnung
    (20) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist möglich.
    (20a) Für Mitglieder des Gründungsvorstandes, die dem ersten geschäftsführenden Vorstand, der aus den Wahlen des ersten ordentlichen Landesparteitages hervorgeht angehören, ist die Wiederwahl nach Ablauf der ersten Amtsperiode ebenfalls möglich.
    Diese Sondervorschrift (20a) entfällt im Rahmen einer Satzungsänderung, jedoch spätestens im Zuge der Durchführung des zweiten ordentlichen Landesparteitages.
    (21) Zur Unterzeichnung der Wahlunterlagen ist nur die Wahlleiterin/der Wahlleiter zusammen mit dem Landesvorstand der Partei befugt.
    (22) Der Landesparteitag und der Landesvorstand können auf Antrag durch Beschluss von Fall zu Fall Gäste zulassen. Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied des entsprechenden Organs vorzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.

§ 13 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus:
(a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze)
(b) zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern
(c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
(d) dessen/deren Stellvertreterin/Stellvertreter
(e) die/den Schriftführer/in
(f) deren/dessen Stellvertreter/in
(g) die/der Medienbeauftragte
(h) zwei Mitgliederbeauftragte/n
(i) der/dem Säulenbeauftragten für Freiheit
(j) der/dem Säulenbeauftragten für Machtbegrenzung
(k) der/dem Säulenbeauftragten für Achtsamkeit
(l) der/dem Säulenbeauftragten für Schwarmintelligenz
(m) der/dem Visionsbeauftragten (Visionärin/Visionär)
(n) bis zu fünf Beisitzer/innen
(2) Die unter (a) bis (d) genannten Funktionsträger bilden den geschäftsführenden Landesvorstand, die restlichen Funktionsträger bilden den erweiterten Landesvorstand.
(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes und zusätzlich 30% der Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes bei seinen Sitzungen anwesend sind/ per Videokonferenz teilnehmen. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
(4) Die Mitglieder des Landesvorstands legen untereinander Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest. Der Letztentscheid liegt bei den Vorsitzenden.
(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstands aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Parteitag vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Gesamtvorstand gewähltes Mitglied des erweiterten Vorstands, hilfsweise ein Mitglied des Landesverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes innerhalb einer Wahlperiode zurück, so wird der gesamte Landesvorstand neu gewählt.
(6) Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen ist.
(7) Die Sitzungen des Landesvorstandes werden mit einer von den Landesvorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung von diesen oder durch sie auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes einberufen.
(8) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der Partei. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesparteitage und Empfehlungen der Ausschüsse; hierzu soll er, auch im elektronischen Verfahren, die Mitglieder befragen.
(9) Gegen Ausgabenbeschlüsse kann der Landesschatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Sitzung.
(10) Die Landesvorsitzenden und ihre Stellvertreter, sowie der Schatzmeister sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Landespartei. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Parteiintern gilt, dass die Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des Landesvorsitzenden handlungsberechtigt sind.
(11) Die Vorsitzenden und jede Stellvertreterin/jeder Stellvertreter sind gerichtlich und außergerichtlich für die Partei jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.
(12) Gerichtsstand ist am Wohnsitz der/des gewählten ersten Vorsitzenden, deren/dessen Nachname im Alphabet an vorderster Stelle steht, soweit nichts abweichend gesetzlich festgelegt ist.

§ 14 Ausschüsse

(1) Der Landesvorstand kann nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss eines Parteitags Ausschüsse zu unterschiedlichsten Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in Ausschüssen kann jedes Parteimitglied werden. Jeder Ausschuss wird geleitet durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode des Landesvorstandes aus ihrer Mitte, wobei dem Landesvorstand ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Landesvorstand kann die Vorsitzenden oder die vom Fachausschuss bestimmten Stellvertreter zu seinen Beratungen hinzuziehen.
(2) Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen oder für die Dauer der Wahlperiode Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen dem Landesvorstand zuzuleiten.
(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit den Landesvorsitzenden oder ihren Vertretern für ihren Fachausschuss öffentlich äußern.

§ 15 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)

(1) Bei anstehenden wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand über ein zu entwickelndes Schwarmtool die Mitglieder befragen.
(2) Über wichtige Entscheidungen kann der Vorstand jederzeit eine Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von fünf Prozent der Parteimitglieder hat er eine Basisabstimmung durchzuführen.
(3) Der Vorstand hat je nach Stand der Technik und rechtlicher Zulässigkeit geeignete Tools für die Basisabstimmung auszuwählen und bereitzustellen.

§ 16 Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Landeslistenbewerber sollten ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

IV. Ordnungsmaßnahmen

§ 17 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand, ersatzweise der Bundesvorstand.
(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,
a) bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen.
b) wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.
c) wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht.
(3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.
(5) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

V. Konsens und Konfliktlösung,

§ 18 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern

(1) Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.
(2) In der Bundesschiedsordnung ist das Verfahren auf Bundesebene geregelt. Die Ausgestaltung auf Landesverbandsebene ist den Landesverbänden vorbehalten, soweit die Bundesschiedsordnung nichts Anderes regelt.

§ 19 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden

(1) Streitigkeiten unter Landesverbänden und Gebietsverbänden unterschiedlicher Landesverbände sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(2) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Basisdemokratischen Partei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.
(3) Als schwerwiegender Verstoß im Sinne von Absatz (2) ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.
(4) Maßnahmen nach Absatz (2) kann der erweiterte Bundesvorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Ordnungsmaßnahme ist von den Mitgliedern auf dem nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des Bundesschiedsgerichts zuzulassen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 20 Änderungen dieser Satzung

(1) Änderungen der Landesssatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor dem Landesparteitag eingereicht werden.
(2) Satzungsänderungen der der Bundepartei untergeordneten Gebietsverbände dürfen den Bestimmungen der Bundessatzung nicht zuwiderlaufen.
(3) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

§ 21 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.
(2) Die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung der Partei kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.
(3) Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
(4) Das Vermögen der aufgelösten Gliederung wird an die darüber liegende Gliederung abgeführt.
(5) Sofern auf der Gliederungsebene ein Verein gegründet wird, verbleibt das Vermögen bei diesem Verein. Der Verein muss vor der Auflösung der Gliederung gegründet worden sein.
(6) Die Untergliederungen der Partei haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung der nächsthöheren Gliederung bedürfen.
(7) Der Landesverband Hessen unterwirft sich bezüglich einer beabsichtigten Auflösung den Vorschriften des § 21 (1) bis (5) und anerkennt diese.

§ 22 Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Diese Landessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Partei. Ihre Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Bundessatzung aufgehoben.
(3) Die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Bundesschiedsordnung sind Bestandteile der Bundessatzung.

§ 23 Schlusssatz

Die Gesellschaft befindet sich in einem Wandel, der alles erfassen wird. Dieser Wandel soll friedlich, freiheitlich und in einem gemeinsamen Füreinander und Miteinander in die Zukunft gehen. Alles begann und kann nur mit einem liebevollen Umgang mit sich selbst und seinem Nächsten weitergehen.

Satzung, verabschiedet am 19. Dezember 2020

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Anlagen:

Finanzordnung

Schiedsgerichtsordnung